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Veröffentlicht:
13.07.2026
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Zum 21. Juli 2026 reformiert die KfW die Heizungsförderung für Wohngebäude (KfW 458). Wer bis zum 8. Juli 2026 eine gültige Baubeginnzusicherung (BzA) erstellt hat, kann noch zu den alten Konditionen einen Antrag stellen. Für alle anderen gelten ab diesem Stichtag neue Regeln, mit spürbaren Verschlechterungen an einigen Stellen, aber auch echten Verbesserungen für Familien und mittlere Einkommen.
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Die Grundförderung von 30 % der förderfähigen Kosten bleibt zunächst unverändert — hier ändert sich bis 2027 nichts. An drei anderen Stellen schraubt die Reform die Konditionen jedoch spürbar nach unten.
Für die erste Wohneinheit sinkt der maximal förderfähige Betrag von 30.000 € auf 28.000€. Für die 2. bis 6. Wohneinheit bleiben es je 15.000 €, ab der 7. Wohneinheit je 8.000€ — hier ändert sich nichts. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag dann weiter, jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 € pro Halbjahr.
Der Bonus für den Austausch alter fossiler Heizungen sinkt von 20 % auf 16 %. Auch er läuft danach halbjährlich weiter aus — ab 1. Februar 2027 jeweils um 4 Prozentpunkte zum 1. Februar und 1. August, bis er Ende 2028 komplett wegfällt.

Gut zu wissen: Ab dem 1. Januar 2027 kommt zusätzlich ein „Wertschöpfungsbonus" (auch Made-in-Europe-Bonus genannt): Wärmepumpen, die nicht aus der EU stammen, erhalten dann 15 % weniger Grundförderung. Für tink Kunden ändert sich dadurch nichts — unsere Wärmepumpen werden in der EU gefertigt.
Die eigentlich gute Nachricht der Reform betrifft den Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer. Gerade Haushalte mit mittlerem Einkommen profitieren künftig von einer Förderstufe, die es bisher gar nicht gab.
Der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer richtet sich nach dem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen (zvE):
Komplett neu ist der Familienzuschlag: Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind dürfen einmalig 10.000€ von ihrem anzusetzenden Haushalts-Jahreseinkommen abziehen, bevor die Einkommensbonus-Stufe ermittelt wird. Das kann darüber entscheiden, ob eine Familie in eine höhere Bonusklasse rutscht.
Beispiel: Eine Familie mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 48.000€ und einem minderjährigen Kind rechnet nach Abzug des Familienzuschlags nur noch mit 38.000 € und rutscht damit von der 10-%- in die 30-%-Einkommensbonus-Stufe.
Die Reform tritt nicht von einem Tag auf den anderen in Kraft, sondern in drei Phasen. Aktuell befinden wir uns mitten in der Übergangsphase:

Für den Einkommensbonus zählt nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen (zvE) laut Einkommensteuerbescheid, und zwar der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung. Für einen Antrag 2026 wird also der Durchschnitt aus 2023 und 2024 herangezogen.
Berücksichtigt wird dabei das zvE aller Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnung sowie ihrer Ehe-, Lebens- oder eheähnlichen Partner, die in derselben Wohnung leben.
Rechenbeispiel: Ein Angestellter mit 60.000€ Bruttolohn hat netto (nach Steuern und Sozialversicherung) meist rund 35.000 bis 38.000€ zur Verfügung. Sein zu versteuerndes Einkommen laut Steuerbescheid liegt aber oft bei nur 40.000 bis 45.000€, da hier z. B. Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.
Für den Nachweis verlangt die KfW die Einkommensteuerbescheide der beiden relevanten Jahre. Bei einem Antrag 2026 sind das die Bescheide für 2023 und 2024, bei einem Antrag 2027 die für 2024 und 2025.
Kann ich noch zu den alten Konditionen einen Antrag stellen?
Nur, wenn Du bereits bis zum 8. Juli 2026 eine gültige Baubeginnzusicherung (BzA) erstellt hast. In diesem Fall gilt Vertrauensschutz: Du kannst jederzeit noch zu den alten Konditionen einen Antrag bei der KfW stellen. Ohne gültige BzA gelten ab 21. Juli 2026 automatisch die neuen Regeln.
Muss ich für die KfW 458 einen Energieberater beauftragen?
Nein. Für die KfW 458 reicht ein im dena-/KfW-Portal registriertes Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte. Ein Energieberater ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Ist ein hydraulischer Abgleich Pflicht?
Ja. Verfahren B nach DIN EN 12831 ist bei jedem geförderten Wärmepumpen-Einbau vorgeschrieben, unabhängig von der Gebäudegröße. Der Nachweis erfolgt über das VdZ-Formular zur Bestätigung nach Durchführung (BnD).
Was zählt als eigene Wohneinheit?
Eine Wohneinheit braucht einen eigenen abschließbaren Zugang sowie eine eigene Küche bzw. Kochnische und ein eigenes Bad/WC. Alle drei müssen real vorhanden sein, nicht nur baulich möglich.
Kann ich die Kosten nach der BzA noch ändern?
Eine Änderungs-BzA ist im Zuge der BnD-Erstellung grundsätzlich möglich. Änderungen an den bewilligten Boni sind danach in der Regel aber nicht mehr möglich.
